Sofortige beschwerde 793 zpo Muster

Es werden sehr viele Fehler seitens der Gerichtsvollzieher gemacht. Im aktuellen mir bekannten Fall beauftragt ein betrügerischer Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung wegen eines Urteils und Kostenfestsetzungsbeschlüsse die nach einem späteren Urteil gegen den Drtittschuldner keine Rechtswirkung entfalten und trotz der Tatsache, dass der Drittschuldner die Forderung gemäss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vollständig beglichen hat. Der betrügerische Rechtsanwalt startete zwei Versuche. Im zweiten Versuch hat er als Grundlage für seinen Auftrag den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Vollstreckungsklausel hinzugefügt. Der damit vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschluss ist aber auf den Namen des Drittschuldners ausgestellt und nicht auf den Namen des (ehemaligen) Schuldners. Dennoch meinen sowohl der Gerichtsvollzieher als auch der später den Haftbefehl ausstellende Richter wie auch der Richter der über die sofortige Beschwerde des (angeblichen) Schuldners entschieden haben, dass (Zitat):”Vollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen den Haftbefehl sind nicht ersichtlich. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben.” Dies zeigt eindrucksvoll wie schlampig manchmal und mancherorts die Justiz oder die in derselben beschäftigten Zeitgenossen arbeiten. Dramatisch ist es oft für die Menschen denen der Zugang zu der wirksamen Verteidigung ihrer Rechte erheblich eingeschränkt wurde. Die Rechtsanwälte denen die Honorare für die Beratung der unvermögender Menschen auf weniger als die Hälfte gekürzt wurden, weigern sich nicht selten für diese Menschen Mandantschaft zu übernehmen. Die anderen Rechtsanwälte die dazu bereit sind und die eine Zusatzgebühr in Höhe von Tageseinkünften eines Hartz-IV Empfängers von ihren Mandanten erheben können, sind oft mit dem, bis dahin mit vielen Schriftwechsel angewachsenen Sachverhalt, überfordert. So kompensieren zum Beispiel zunehmend mehr Arbeitslose die gegen sie verhängte Sanktionen durch Diebstahl von Lebensmitteln. Kaum ein Lebensmittelgeschäft verzichtet nach meiner Beobachtung an Anwesenheit eines Ladendetektivs.

Traurige Entwicklung, das Recht wird zunehmend zum Recht des Stärkeren. Anders als die Erinnerung nach § 766 ZPO stellt die sofortige Beschwerde nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine besondere Angelegenheit dar und löst die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der RA den Gläubiger oder den Schuldner vertritt. Ferner verlangt die sofortige Beschwerde eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers.